AGB
Allgemeine Liefer – und Zahlungsbedingungen
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten zur Verwendung gegenüber:
Einer Person, die bei Abschluss des VERTRAGES in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
I. Allgemeines
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge von Auftragnehmern (im Folgenden AN genannt). Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für sämtliche zukünftige Geschäfte der genannten Art. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG, denen der AN nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden in keinem Fall Vertragsinhalt.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie im Individualvertrag mit dem AG schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine das Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.
II. Angebotsunterlagen
Bei Unterlagen, wie Gewichts- oder Maßangaben, die Bestandteil eines Angebotes des AN sind, sind handelsübliche Abweichungen zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der AN ist verpflichtet, vom AG als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Umfang der Lieferung; Abnahme
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung vom AN maßgebend, soweit nicht außerhalb von ihr Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Nebenabreden bedürfen der SCHRIFTLICHEN Bestätigung vom AN.
Hat eine Abnahme der Ware durch den AG stattzufinden, ist sie, sofern nichts anderes vereinbart, vom AG in den Werken des AN innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Meldung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Ware mit Fristablauf als abgenommen.
Wegen unbedeutender Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; die Rechte des AG aus IX bleiben insoweit aber unberührt.
IV. Preis, Bezahlung und Preisanpassung
Die Preise gelten netto, d.h. insbesondere ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstigen Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Der AN berechnet die Verpackung jeweils zum Selbstkostenpreis.
Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages hat 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle vom AN zu erfolgen.
Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig. Der AN kann nach seiner Wahl Zahlung durch bestätigtes Akkreditiv einer internationalen Großbank verlangen.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, auf alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner ist der AN dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
Wenn sich die Vermögenslage des AG nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, kann der AN auch vom VERTRAG zurücktreten, sofern der AG trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit oder leistungsunfähig ist.
Der AG kann nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Befindet der AG sich mit der Zahlung im Verzug, berechnet der AN Verzugszinsen in Höhe von EURIBOR plus 5 %, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt zulässig.
Der AN behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. • die Lieferfrist nachträglich aus einem vom AG zu vertretenden Grunde verlängert wird, oder • Art oder Umfang der vereinbarten Leistungen oder Leistung eine Änderung erfahren haben, oder • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom AG gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
V. Liefertermine; Verzögerungen
Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des AG, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzahlung.
Wird nach Vertragsschluss die Lieferung durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten oder durch andere unvorhersehbare, vom AN nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskampfmaßnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw. verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.
Wird der AN die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Behinderung gemäß vorstehendem Abschnitt 2 nicht nur vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, so kann sie vom VERTRAG zurücktreten; das gleiche Recht hat der AG, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung unzumutbar ist.
Kommt der AN in Verzug, so kann der AG nach Ablauf einer von ihm SCHRIFTLICH gesetzten angemessenen Nachfrist vom VERTRAG zurücktreten. Dasselbe gilt, sofern der AN die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
Ein dem AG oder dem AN nach vorstehenden Ziffern 3 und 4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des VERTRAGES. Soweit erbrachte Teillieferungen bzw. -leistungen für den AG unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teile berechtigt.
Alle anderen Ansprüche gegenüber dem AN im Hinblick auf Verzögerung sind ausgeschlossen, sofern nicht eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN vorliegen.
VI. Gefahrübergang; Versendung
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den AG über. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Versandfertig gemeldete Ware muss spätestens zum vereinbarten LIEFERTERMIN abgeholt werden; andernfalls lagert der AN sie auf Kosten und Gefahr des AG und berechnet sie als ab Werk geliefert. Der AN ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen. Angelieferte Gegenstände sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen; die Rechte aus Abschnitt IX bleiben unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
Der AG ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse vom AN mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt der AN zur Sicherung ihrer in Abschnitt VIII. 1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der AG schon jetzt dem AN überträgt. Der AG hat die dem Miteigentum vom AN unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Erzeugnis vom AN und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.
Der AG ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der AG tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an den AN Werden dem AN gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises der Erzeugnisse vom AN abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abschnitt
Der AG ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der AG seinen Vertragspflichten dem AN gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug kommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der AG seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf Verlangen vom AN hat der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum vom AN stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie dem AN auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
Zu anderen Verfügungen, über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum vom AN stehenden Gegenständen oder die an diese abgetretenen Forderungen, ist der AG nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der ganz oder teilweise dem AN gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der AG dem AN unverzüglich mitzuteilen. Der AG trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf, die Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Der AN ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des AG die Herausgabe der im Vorbehalts- oder Miteigentum vom AN stehenden Waren zu verlangen. Macht der AN von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom VERTRAG vor, wenn der AN dies ausdrücklich SCHRIFTLICH erklärt. Übersteigt der Wert der für vom AN bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so wird der AN auf Verlangen des AG insoweit Sicherungen nach ihrer Wahl freigeben.
Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des AG notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
Soweit nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, die Vereinbarung einer weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelung (z.B. die Vorausabtretung der Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der vom AN gelieferten Ware) zulässig ist, wird der Käufer auf Verlangen vom AN mit dieser eine solche Vereinbarung treffen.
VIII. Beanstandungen wegen unrichtiger, mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen
Beanstandungen sind dem AN unverzüglich, bei offenen Mängeln, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, spätestens innerhalb von 8 Tagen, unter Angabe aller notwendigen Einzelheiten anzuzeigen.
IX. Haftung für Mängel
Der AN ist verpflichtet, sämtliche Mängel bzw. Abweichungen zu beheben, die auf einem Fehler des Materials oder der Ausführung der Ware beruhen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart, 12 Monate.
Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der AN als Nacherfüllung nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Der Eigentumsvorbehalt besteht an der ausgetauschten Ware des AN fort.
Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Behandlung oder Verwendung nicht befolgt werden.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet der AN nicht für Veränderungen des Zustands der Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder durch klimatische oder sonstige Einwirkungen.
Der AG hat dem AN oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der AN in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der AG.
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der AG zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den AN. Hierzu hat der AG dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der AG Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der AG das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teil-Annahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom VERTRAG zurückzutreten. Der AN kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 8. Für Ansprüche des AG wegen mangelhafter Beratung oder dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG vom VERTRAG zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer X. bestimmten Umfang (siehe Haftungsausschluss) ausgeschlossen.
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der AN berechtigt, dem AG alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer entsprechend.
X. Haftung auf Schadenersatz
Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des AG, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen:
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des AN;
• bei anfänglichem Unvermögen;
• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt;
• für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen;
• für solche Risiken, gegen die sich der AN in zumutbarer Weise versichern kann;
• wenn Eigenschaften fehlen, die zugesichert sind, soweit die Zusicherung jeweils reicht. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des AG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des VERTRAGES oder Rücktritt vom VERTRAG ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des AG auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN, jedoch gilt er auch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
XI. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der PARTEIEN aus ihrer Geschäftsverbindung ist, sofern nicht anderes vertraglich vereinbart ist, Karlsruhe/Deutschland (Werk).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch für Ansprüche aus Scheck- und Wechselklagen ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, das für Karlsruhe zuständige Gericht (Amtsgericht/Landgericht Karlsruhe). Der AN kann daneben den Vertragspartner nach seiner Wahl auch an dessen Hauptsitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht verklagen. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Gegenüber AG mit Sitz im Ausland ist der AN auch berechtigt, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich, Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten PARTEIEN endgültig und bindend.
Der AG ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen nur mit der vorherigen und SCHRIFTLICHEN Zustimmung vom AN berechtigt.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
©INERATEC - 27. MAI 2016